Unser Saatgut können Sie im Onlineshop auf unserer Webseite www.yosana.net
bestellen oder einfach telefonisch oder per Email!
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Wozu einheimisches Wildpflanzensaatgut?

Der Flächenanteil von artenreichen Blumenwiesen in Deutschland unterliegt einer stetigen Abnahme. Das hat einen Rückgang der Arten, welche an den Lebensraum Wiese gebunden sind, zur Folge und begründet unter anderem den Insektenschwund.

Viele wollen handeln und greifen oftmals zu den angebotenen Blumenmischungen mit exotischen Arten. Diese bieten zwar teilweise Pollen und Nektar, werden jedoch nur von wenigen Insektenarten besucht. Um jedoch für die gesamte Vielfalt der bestäubenden Insekten einen Lebensraum zu schaffen, muss auf die Mischungen aus einheimischen Wildpflanzen zurückgegriffen werden.

Unser Saatgut

Das Saatgut ist durch den VWW als Regiosaatgut zertifiziert und entspricht den Standards gemäß § 40 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG). Für das Zertifikat wurden unter anderem 22 Regionen für Deutschland nach einer wissenschaftlichen Studie der DBU (Deutschen Bundesstiftung Umwelt) festgelegt. Innerhalb dieser Regionen weisen die meisten Pflanzenarten nur geringe genetische Unterschiede auf und werden als gebietseigen bezeichnet.

Wir bieten Regiosaatgut für die Regionen 4 und 22 an. Unsere Mischungen für Balkon und Garten sind durch ihre Zusammensetzung für den deutschlandweiten Einsatz im Siedlungsbereich geeignet!

Gesetzlicher Rahmen ab 2.3.2020


Umsetzung der Gesetzeslage zum Handel und Einsatz von Wildpflanzen
Ab dem 2. März 2020 darf vom Anwender in der freien Landschaft gemäß §40 (1)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht aus dem Vorkommensgebiet stammendes Saat-/Pflanzgut nur noch mit Genehmigung der Naturschutzbehörden ausgebracht werden.
Obwohl die im BNatSchG genannten Vorkommensgebiete dort bislang nicht genauer definiert werden, besteht am Bundesumweltministerium (BMU) die Auffassung, dass diese den 22 Ursprungsgebieten der ErMiV entsprechen.

Auch für Inverkehrbringer (Produzenten/Saatguthändler) gilt bisher offiziell ab 2. März die neue Rechtssituation im Rahmen der beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angesiedelten Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV), da diese sich an der Übergangsfrist des BNatschG orientiert.

Wie die Vorgaben und eventuelle Ausnahmegenehmigungen durch Naturschutzbehörden am Zielstandort praktikabel umgesetzt werden können, wird derzeit noch zwischen BMU und BMEL diskutiert.

Das BMEL befürwortet die bisherige Ausnahmereglung, die in Erhaltungsmischungen Saatgut aus benachbarten Ursprungsgebieten zulässt, beizubehalten, soweit dieses nach dem BNatschG erlaubt ist. Auch über die Frist 2.3.2020 hinaus.
D.h., dass innerorts sowie auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Ansaat solcher Mischungen ohne Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörden weiterhin möglich bleibt, nicht aber in der freien Landschaft. Über diese Änderung wird voraussichtlich erst Mitte Mai im Bundesrat entschieden. So lange soll gemäß Empfehlung des BMEL das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in dieser Form ermöglicht werden.

Die Annahme von Bestellungen für Lieferungen ab dem 02.03.2020 erfolgt unsererseits nur unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit des Inverkehrbringens gemäß ErMiV.

Die Verantwortung für die Ausbringung von Saatgut liegt beim Anwender. Enthält eine Mischung für die freie Landschaft Arten, die nicht aus dem Vorkommensgebiet stammen (z.B. aus benachbarten Ursprungsgebieten) ist dafür nach §40 BNatschG eine Ausnahmegenehmigung bei den Naturschutzbehörden einzuholen.